§ I Name, Sitz, Geschäftsjahr | 1. Der Verein führt den Namen " Rettungshilfe Saar e.V.
Eingetragen.: - VR 1092 - Steuernummer 040 / 141 / 33289 K02
2. Er hat seinen Sitz in 66557 Illingen-Zeppelinstr.3 und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ottweiler eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Ein angefangenes Geschäftsjahr bei Gründung gilt als Rumpfjahr. |
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§ II Zweck des Vereins. | 1. Zweck des Vereins ist die Beteiligung am Kathastrophenschutz, die Mitwirkung an der ärztlichen Versorgung bei Notständen und im Rettungsdienst, die Bergrettung sowie die Ausbildung der Bevölkerung und Mitarbeiter im Rettungsdienst.
2. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Aufstellung von Einheiten und Einrichtungen des Kathastrophenschutzes, die Beteiligung am allgemeinen Rettungs- und Sanitätsdienst sowie die Mitwirkung am Bergrettungsdienst.
3. Der Verein kann sich zur Einrichtung des Satzungszwecks an anderen Organisationen und Einrichtungen, die im Gesundheitswesen tätig sind, beteiligen oder diese selbst gründen.
4. Der Verein ist berechtigt, seinen Mitgliedern im Rahmen seines Aufgabengebietes Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten zu gewähren. |
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§ III Selbstlosigkeit | 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des AbschnittsSteuerbegünstigte Zweckeder Abgabenordung in der jeweils gültigen Fassung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen. |
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§ IV Mitgliedschaft | 1. Mitglied des Vereins kann jede Einzelperson oder Juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. (mit Stimmenmehrheit) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
3. Förderndes Mitglied kann jeder werden , der die Interessen des Vereins unterstützt.
4. Fördernde Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimm-und Wahlrecht.
5. Die Mitgliedschaft endet durch: a)- schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 3.Monaten zum Schluß des Geschäftsjahres. b)- Ausschluß durch mehrheitlichen Beschluß des Vorstandes § IX der Satzung. c)- Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand § IX der Satzung. d)- Auflösung der juristischen Person e)- Ableben des Mitgliedes
6. Der Ausschluß eines Mitgliedes ist nur möglich bei vereinsschädigendem Verhalten. Als vereinsschädigendes Verhalten gilt unter anderem die Rufschädigung des Vereins oder einzelner seiner Mitglieder oder die Mißachtung von Vereinsbeschlüßen. |
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§ V Organe des Vereins | Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
1. Die Jahreshauptversammlung ist die ordentliche Versammlung der Mitglieder und das oberste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen und wird vom Vorstand mit einer Frist von 4.Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins dieses unter schriftlicher Angabe der Gründe beantragen oder wenn der Vorstand dies mit Rücksicht auf die Belange des Vereins für erforderlich hält.
3. Die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
4. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Ein Mitglied als juristische Person entsendet einen Vertreter. Den Vertreter bestimmt das Mitglied.
5. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem Mitglied des Vorstandes und einem Mitglied zu unterzeichnen ist |
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§ VI Der Vorstand | 1. Der Vorstand besteht aus, dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von drei Jahren gewählt. Die Geschäfte des ausscheidenden Mitglieds übernimmt ein Mitglied des Vorstandes bis zur Neuwahl. Ein Mitglied kann maximal zwei Ämter betreuen.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.Vorstand ist im Sinne des § 26 BGB der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Die Stellvertreterbefugnis ist nicht beschränkt. Der Verein kann einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen |
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§ VII Rechnungsprüfung | 1. Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren jeweils zwei Rechnungsprüfer. Mitglieder des Vorstandes können nicht zum Rechnungsprüfer gewählt werden.
2. Die Rechnungsprüfer prüfen die Jahresrechnung des Vereins und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht. |
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§ VIII Beiträge | 1. Die Beiträge regelt die Beitragsordnung.
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§ IX Auflösung | Bei Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall des bisherigen Zwecks des Vereins fällt das Vermögen dem Bundesverband eigenständiger - und Sanitätshilfsdienste e.V. mit Sitz in Wiesbaden zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
gez.Der Vorstand Stennweiler, den 23.November 1992 geändert / Illingen, den 09.Oktober 2021
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Kontakt: | Unsere Kontaktadresse:
Rettungshilfe Saar e.V. gemeinnütziger Verein c/o City Ambulanz GmbH Zeppelinstraße 3 66557 Illingen / Saar
Bankverbindung BLZ 593 930 00 KTO 109 324 507 Levo Bank
Tel. - 0180 55 19218
Sie haben Fragen? Dann rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine Mail info@rettungshilfe-saar.de |
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